BAföG Tabelle 2026: Höchstsätze, Freibeträge & Wohnpauschale im Vergleich

Wie viel BAföG steht Studierenden 2026 tatsächlich zu? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: Wohnsituation, Krankenversicherungsstatus, eigenes Einkommen sowie Einkommen und Vermögen der Eltern. Dieser Beitrag fasst die aktuellen Bedarfssätze, Freibeträge und die Wohnpauschale für 2026 zusammen und gibt einen Ausblick auf die geplante Reform ab 2027.

Hinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich nicht um eine Steuer- oder Rechtsberatung. Der Artikel wurde mit großer Sorgfalt recherchiert. Dennoch sind alle Angaben, insbesondere zu Kosten oder Preisen ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern. Der Artikel wurde am 11.09.2026 veröffentlicht und zuletzt am 11.09.2026 editiert.

Der BAföG-Höchstsatz 2026 im Überblick

Der maximale BAföG-Satz liegt 2026 unverändert bei 992 Euro im Monat. Diesen Höchstbetrag erhält, wer nicht mehr bei den Eltern wohnt, unter 30 Jahre alt und selbst kranken- sowie pflegeversichert ist. Die zugrunde liegenden Bedarfssätze wurden zuletzt zum 1. August 2024 mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz um 5 Prozent angehoben und gelten 2026 unverändert weiter.

Der Höchstsatz setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

Bestandteil Betrag
Grundbedarf 475 Euro
Wohnpauschale (nicht bei Eltern wohnend) 380 Euro
Zuschlag Kranken- und Pflegeversicherung 137 Euro
Summe (Höchstsatz) 992 Euro

Studierende, die noch über ihre Eltern familienversichert sind (in der Regel bis zum 25. Lebensjahr), erhalten keinen KV/PV-Zuschlag und damit höchstens 855 Euro. Ab dem 31. Lebensjahr steigt der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag auf 205 Euro, wodurch sich ein höherer Maximalbetrag ergibt.

BAföG-Sätze nach Wohnsituation

Ob jemand noch bei den Eltern wohnt oder eine eigene Wohnung bzw. ein WG-Zimmer hat, wirkt sich direkt auf die Höhe der Förderung aus, da die Wohnpauschale bei den Eltern deutlich niedriger ausfällt.

Ausbildungsstätte Bei den Eltern Eigene Wohnung/WG
Universitäten, höhere Fachschulen, Akademien 534 Euro 855 Euro
Abendgymnasien, weiterführende Fachschulklassen 501 Euro 822 Euro
Abendhaupt-/Abendrealschulen, Fachoberschulen 498 Euro 775 Euro
Berufsfachschulen ohne Berufsausbildung 276 Euro 666 Euro
Schüler im ersten Bildungsweg, Fachschulen 666 Euro

Zu diesen Beträgen kommt bei selbst versicherten Studierenden der KV/PV-Zuschlag von 137 Euro hinzu, sodass sich für auswärts wohnende Studierende an Hochschulen der bekannte Höchstsatz von 992 Euro ergibt. Wer eigene Kinder betreut, erhält zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro pro Kind und Monat.

Die Wohnpauschale im Detail

Die Wohnpauschale ist ein Pauschalbetrag für Miete und Nebenkosten und wird unabhängig von der tatsächlichen Miethöhe gezahlt – auch wenn die reale Miete in vielen Hochschulstädten deutlich darüber liegt. Aktuell gilt:

  • 380 Euro für alle, die nicht bei den Eltern wohnen (eigene Wohnung, WG-Zimmer oder Wohnheim)
  • 59 Euro zusätzlich zum Grundbedarf für Studierende, die noch bei den Eltern wohnen

Zum Vergleich: Laut einer Auswertung des Moses Mendelssohn Instituts mit Wg-gesucht.de kostete ein WG-Zimmer im Wintersemester 2025/26 im Bundesdurchschnitt rund 505 Euro im Monat – deutlich mehr als die aktuelle Wohnpauschale von 380 Euro.

Freibeträge 2026: Eigenes Einkommen

Eigenes Einkommen aus einem Nebenjob wird nur bis zu einer bestimmten Grenze nicht auf das BAföG angerechnet:

  • Hinzuverdienstgrenze (Minijob-Grenze): seit 1. Januar 2026 auf 603 Euro pro Monat angehoben (Kopplung an den gestiegenen Mindestlohn von 13,90 Euro/Stunde)
  • Monatlicher Einkommensfreibetrag nach § 23 BAföG: gestiegen auf 389 Euro

Wichtig: Maßgeblich ist in der Regel der Durchschnitt über den gesamten Bewilligungszeitraum, nicht jeder einzelne Monat. Wer in einzelnen Monaten mehr verdient, in anderen weniger, kann die Grenze im Schnitt trotzdem einhalten.

Freibeträge 2026: Einkommen der Eltern

Das anrechenbare Einkommen der Eltern wird anhand des Steuerbescheids errechnet, üblicherweise auf Basis des vorletzten Kalenderjahres. Von diesem bereinigten Einkommen bleiben nach § 25 BAföG folgende Grundfreibeträge unangetastet:

  • 2.540 Euro netto pro Monat bei verheirateten bzw. zusammenlebenden Eltern
  • 1.690 Euro netto pro Monat bei Alleinerziehenden

Vom darüber hinausgehenden Einkommen bleiben zusätzlich 50 Prozent anrechnungsfrei, plus weitere 5 Prozent für jedes weitere Kind, das ebenfalls in Ausbildung ist und keine eigene Förderung erhält. Diese Freibeträge wurden mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz zum 1. August 2024 um 5,25 Prozent angehoben und gelten 2026 unverändert.

Freibeträge 2026: Vermögen

Auch eigenes Vermögen der oder des Studierenden wird angerechnet, allerdings erst oberhalb bestimmter Freibeträge nach § 29 BAföG:

Personengruppe Freibetrag
Auszubildende unter 30 Jahren 15.000 Euro
Auszubildende ab 30 Jahren 45.000 Euro
Zusätzlich je Ehe-/Lebenspartner:in 2.300 Euro
Zusätzlich je eigenes Kind 2.300 Euro

Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Ausblick: Geplante Änderungen ab 2027

Im August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein 30. BAföG-Änderungsgesetz beschlossen. Der Entwurf muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und ist damit noch kein geltendes Recht. Geplant sind unter anderem:

  • Eine Erhöhung der Wohnpauschale um 60 Euro auf 440 Euro
  • Eine Anhebung des Grundbedarfs von aktuell 475 Euro auf 563 Euro, in zwei Schritten bis zum Wintersemester 2027/28 und Sommersemester 2029, angelehnt an den Regelbedarf beim Bürgergeld

Zu den genauen Zeitpunkten des Inkrafttretens gibt es in verschiedenen Quellen leicht abweichende Angaben; verbindlich wird das erst mit der endgültigen Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gelten die Werte von 2026 unverändert weiter.

Praktische Hinweise zur Beantragung

  • BAföG wird zur Hälfte als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen ausgezahlt. Zurückgezahlt werden muss nur der Darlehensanteil.
  • Ein Bewilligungszeitraum läuft in der Regel zwölf Monate. Der Folgeantrag sollte rechtzeitig vor Ablauf gestellt werden, damit die Zahlungen nicht unterbrochen werden.
  • Der Antrag kann online über BAföG Digital gestellt werden.
  • Bestimmte Studierende können zum Studienbeginn zusätzlich eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro erhalten.
  • Ein Anspruch lässt sich am besten mit einem BAföG-Rechner oder direkt beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung individuell prüfen, da die genannten Sätze und Freibeträge nur die gesetzliche Grundlage abbilden.

Quellen

Hinweis: Alle Angaben ersetzen keine individuelle Beratung oder den offiziellen BAföG-Bescheid. Die genaue Förderhöhe wird stets vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung berechnet.